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Startschuss der Verordnungen am 3. Juli 2021

WAS. WIE. WARUM.

Die Verordnungen zum Verbot und zur Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoff-Produkte (EWKVerbotsV und EWKKennzV), die auf der Einwegkunststoffrichtlinie der Europäischen Union beruhen, schaffen die rechtliche Grundlage für einen EU-weiten, nachhaltigen Umgang mit Kunststoffen.

In einem ersten Schritt sind dazu seit dem 3. Juli 2021 bestimmte Produkte aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil verboten oder müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden. Darüber hinaus sollen Sensibilisierungsmaßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von Einwegkunststoff-Produkten den Verbrauch von Kunststoff sukzessive reduzieren.

Gute Fragen, klare Antworten:

FAKTEN ZUR EWKVerbotsV und zur EWKKennzV.

Kunststoff sparen ist ein wichtiger „Kunstgriff“, um unseren Planeten vor noch mehr Plastikmüll zu bewahren. Doch was bedeuten die Verordnungen zum Verbot und zur Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoff-Produkte sowie die Pflicht zum Mehrwegangebot für Ihren Einkauf?

Hier finden Sie konkrete Antworten auf viele business-relevante Fragen rund um die weitreichenden Verordnungen.

Warum und seit wann?

Welches Ziel verfolgt das Einwegkunststoff-Verbot?

Zum Schutz der Weltmeere sowie unserer Umwelt soll der Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff reduziert und die Ressource „Kunststoff“ sparsamer verwendet werden. Auch das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt – das sogenannte Littering – soll durch die EU-Richtlinie eingedämmt werden.

Seit wann und wo gilt das Einwegkunststoff-Verbot?

Seit dem 3. Juli 2021 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoff-Produkten EU-weit nicht mehr erlaubt.

Welche Produkte sind betroffen?

Was ist ein „Einwegkunststoff-Produkt“?

Einwegkunststoff-Produkte bestehen ganz oder teilweise aus Kunststoff und sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt.

Welche Einwegkunststoff-Produkte sind vom Verbot betroffen?

  • Wattestäbchen*, Luftballonstäbe, Bestecke, Essstäbchen, Eislöffel, Imbissgabeln, Trinkhalme* und Rührstäbchen aus Kunststoff/Bio-Kunststoff

  • Teller, Suppenteller/Suppenschalen, Imbissschalen (z.B. für Pommes Frites) aus (Bio-)Kunststoff oder mit (Bio-)Kunststoffbeschichtung (z.B. Papier- oder Pappschalen mit Polymerbeschichtung)

  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff

  • Lebensmittelbehälter/Serviceverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS), in die verzehrfertige Speisen/Lebensmittel verpackt werden und die dafür bestimmt sind, die Lebensmittel vor Ort zu verzehren oder mitzunehmen, und deren Verzehr ohne Zubereitung möglich ist

  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol (EPS).

* wenn kein Medizinprodukt

Was ist eine „Serviceverpackung“?

Dieser Begriff ist in § 3 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes definiert. Es handelt sich um Verpackungen, die beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, um die Übergabe der Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Sind Pappteller und Pappschalen, die lediglich eine Kunststoffbeschichtung besitzen, ebenfalls von dem Verbot betroffen?

Ja, denn nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) gelten auch Produkte, die nur zum Teil aus Kunststoff bestehen, als Einwegkunststoff-Produkt.

Daher sind auch Einwegteller und -bestecke aus Pappe oder Holz, die nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, von dem Verbot erfasst.

Sind auch „biobasierte“ Kunststoffe verboten?

Ja, auch Produkte aus biobasierten Kunststoffen (z.B. PLA) sind von den Verboten betroffen.

Ist auch Besteck aus PLA verboten?

Ja, PLA zählt im Rahmen der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) auch als Kunststoff und wird somit ebenfalls verboten.

Sind auch PLA-Becher verboten?

Nein, weil – anders als Bestecke – Kunststoffbecher gemäß der Einwegkunststoff-verbotsverordnung (EWKVerbotsV) nicht generell verboten werden.

Getränkebecher werden nur verboten, wenn sie aus EPS bestehen.

Sind Fleischschalen aus expandiertem Polystyrol (EPS) verboten?

EPS-Artikel, die nicht als „Serviceverpackung“, sondern als „Fleischschale“ genutzt werden, sind weiterhin erlaubt.

Sind Artikel aus extrudiertem Polysterol (XPS) verboten?

XPS-Artikel sind – unabhängig von ihrem Verwendungszweck – über den 3. Juli 2021 hinaus erlaubt.

Welche Tüten sind im Rahmen des Plastiktüten-Verbots in Deutschland nicht mehr erlaubt?

Kunststofftragetaschen, Plastiktüten und Bio-Plastiktüten (mit und ohne Tragegriff) mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, sind in Deutschland seit dem 01.01.2022 verboten.

Damit sind Schnittbrotbeutel (15 bis 50 Mikrometer), die bereits fertig mit Brot verpackt in den Handel kommen, nicht vom Verbot betroffen, wohl aber solche, in die ein Bäcker frisch geschnittenes Brot an der Bäckereitheke einpackt und an den Kunden übergibt.

Für den Selbstbedienungsbereich gilt seit dem 01.01.2022, dass keine Beutel mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern mehr ausliegen dürfen.

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern fallen nicht unter das Verbot, wenn sie aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Welche Kennzeichnungs­pflichten bestehen?

Was passiert seit dem Inkrafttreten der Verbote mit den Lagerbeständen meiner Artikel bei BUNZL?

Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller oder Importeur. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch einen Großhändler wie BUNZL bleibt also möglich. Damit können bestehende Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Waren sinnlos vernichtet werden müssen. Da die oben aufgeführten Produkte EU-weit verboten werden und auch der Import aus Nicht-EU-Staaten seit Juli untersagt ist, wird so sichergestellt, dass die verbotenen Produkte langfristig aus dem Handel verschwinden.

Welche Artikel sind von der Kennzeichnungspflicht betroffen?

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Filter (zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten), Tabakprodukte mit Filtern und Getränkebecher müssen seit dem 3. Juli 2021 mit einem Piktogramm („Schildkröte“) gekennzeichnet werden.

Wie sieht die verpflichtende Kennzeichnung von Getränkebechern aus?

Seit Juli 2021 ist ein Piktogramm auf Getränkebechern, die aus Kunststoff oder aus Papier mit einer Kunststoffbeschichtung bestehen, vorgeschrieben. Das Piktogramm zeigt eine Schildkröte und einen Becher im Meer und wird daher auch als „Schildkröten-Kennzeichnung“ bezeichnet.

   Icon Made-of-plastic

Der Text zum Piktogramm muss in der jeweiligen Amtssprache des Landes aufgebracht werden, in dem der Becher in den Verkehr gebracht wird.

Welche Getränkebecher müssen mit der „Schildkröte“ gekennzeichnet werden?

Becher aus Papier und Bambus mit PE-/PP-Beschichtung sowie mit PLA- oder einer anderen „bio-basierten“ Beschichtung/Auskleidung. Auch vollständig aus Kunststoff (PP, PE, PET, rPET, PLA) hergestellte Getränkebecher müssen gekennzeichnet werden.  

Becher, die vor dem 3. Juli 2021 in Verkehr gebracht oder bestellt wurden (eine physische Übergabe ist nicht notwendig), können noch ohne das Symbol verkauft werden.

Was passiert nach dem Inkrafttreten der Verbote mit den Lagerbeständen meiner Artikel bei BUNZL, die die Kennzeichnung nicht haben?

Ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch den Großhändler BUNZL bleibt möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. 

Wie lange dürfen Lagerbestände nach dem Inkrafttreten des Verbots bzw. der Kennzeichnungspflicht noch abverkauft werden?

Fristen sind noch nicht bekannt, daher können die Lagerbestände – nach derzeitigem Kenntnisstand – unbegrenzt abverkauft werden.

Was passiert mit dem Lagerbestand der Becher, die BUNZL mit meinem individuellen Druck liefert, die jedoch noch nicht mit der „Schildkröte“ gekennzeichnet sind?

Die Kennzeichnung muss grundsätzlich seit dem 3. Juli 2021 auf den Bechern aufgebracht werden. Becher, die vor diesem Stichtag in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auch ohne Kennzeichnung noch zeitlich unbegrenzt abverkauft werden.

Zu beachten ist dabei Folgendes: Ungekennzeichnete Ware darf seit dem 3. Juli 2021 nur in dem Land abverkauft werden, in dem sie erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

Was ist die Mehrwegangebots­pflicht?

Ab dem 01.01.2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants EU-weit verpflichtet, als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen auch Mehrwegbehälter anzubieten. Hiervon ausgenommen sind nur Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern.

Für welche Speisen gilt die Mehrwegangebotspflicht?

Die Pflicht Mehrwegverpackungen anzubieten gilt lediglich für Speisen und Getränke, die vor den Augen des Kunden abgepackt/abgefüllt werden. Findet das Verpacken zeitlich versetzt zum Verkauf statt, gilt die Mehrwegangebotspflicht nicht. Somit lösen z.B. Salate, Suppen und Süßspeisen, die in Neben- und Vorbereitungsräumen im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf zur Mitnahme in Einwegbehältnisse abgepackt werden, keine Mehrwegangebotspflicht aus.*

*Quelle: Lebensmittelverband Deutschland

Gilt die „Mehrwegangebotspflicht“ auch für Portions-verpackungen, wie z.B. Salatsaucen, Ketchup, Senf oder Marmeladen?

Nein, die „Mehrwegangebotspflicht“ ist auf sogenannte Serviceverpackungen begrenzt, d.h. Lebensmittel in Portionsverpackungen, die bereits vorverpackt in die Gastronomie gelangen, fallen nicht unter die neue Regelung, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. Auch Tüten, Folienverpackungen und Teller lösen keine „Mehrwegangebotspflicht“ aus.*

*Quelle: Lebensmittelverband Deutschland

Müssen zu Mehrwegbechern auch passende Mehrwegdeckel angeboten werden?

Da Mehrwegdeckel i.d.R. aus hygienischer und reinigungstechnischer Sicht nur bedingt zum mehrmaligen Gebrauch geeignet sind, besteht hier keine Pflicht ein Mehrwegprodukt anzubieten.*

*Quelle: Lebensmittelverband Deutschland

Dürfen Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen mehr kosten als die selben Produkte in einer Einwegverpackung?

Nein, der Verkaufspreis muss identisch sein.

Wie geht´s weiter?

Plant das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) weitere Verbote?

Für die Zukunft sind auch „spezielle Produktanforderungen“, wie z.B. feste Verbindungen zwischen Einweggetränkebehältern und Kunststoffdeckeln/-verschlüssen, geplant. Auch Rezyklateinsatzquoten und eine Kostenbeteiligung der Hersteller und Vertreiber von Einwegkunststoffprodukten an den Reinigungskosten für den öffentlichen Raum sind mittelfristig in Planung.

Die Europäische Union hat angekündigt, die Auswirkungen der Einwegkunststoffrichtlinie regelmäßig zu evaluieren und zu überprüfen. Die Ergebnisse könnten mittel- bis langfristig in weiteren Produktverboten münden.

Inverkehrbringen & Bereitstellung

Was ist unter „Inverkehrbringen“ zu verstehen?

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.

Was ist unter „Bereitstellung auf dem Markt“ zu verstehen?

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Welche Alternativen stehen für die nun verbotenen Artikel zur Verfügung?

Verboten seit Juli 2021

Trinkhalme und
Rührstäbchen aus Kunststoff 

Grüne Alternative

Trinkhalme und Rührstäbchen aus Papier bzw.
Holz oder eine Mehrwegalternative

Verboten seit Juli 2021

Teller & Suppenschalen aus Kunststoff oder mit Kunststoffbeschichtung

Grüne Alternative

Teller & Suppenschalen aus Karton, Bagasse, Palmblatt ohne Kunststoffbeschichtung oder eine Mehrwegalternative

Verboten seit Juli 2021

Pommesschalen mit Kunststoffbeschichtung

Grüne Alternative

Pommesschalen mit Fettbarriere

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Verboten seit Juli 2021

Besteck, Essstäbchen,
Eislöffel, Pommes-Gabel
aus Kunststoff

Grüne Alternative

Besteck, Essstäbchen, Eislöffel, Pommesgabel
aus Holz, Bambus, Papier oder eine Mehrwegalternative

Menübox

Verboten seit Juli 2021

To-Go-Getränkebecher und
Serviceverpackungen aus expandiertem Polysterol (EPS)

Grüne Alternative

To-Go-Getränkebecher und Service- verpackungen aus Karton, Bagasse, rPET, PET oder eine Mehrweglösung

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Verboten seit Juli 2021

Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Grüne Alternative

Produkte können durch Artikel aus nachwachsenden Rohstoffen oder herkömmlichen Kunststoff ersetzt werden

Mehrwegverpackung

Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023 für heiße und kalte Mitnahmegerichte

Grüne Alternative

Mehrweg-Verpackungen aus Glas, Kunststoff, Porzellan und anderen Materialien – von klein bis groß und auf Wunsch mit individuellem Druckbild

Weiterführende Informationen finden Sie unter: 

service

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Tel: +49 (0) 23 65 – 9538 – 5  

info@bunzl.de


Trotz sorgfältiger Prüfung – auch durch externe Institutionen – der hier zusammengestellten Informationen, übernimmt die BUNZL Großhandel GmbH keine Haftung für die Rechtssicherheit der obigen Angaben. Im Zweifel halten Sie bitte Rücksprache mit einem Anwalt, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist. Wir danken für Ihr Verständnis.