FAKTEN ZUR EU-EINWEG-KUNSTSTOFFPRODUKTE-RICHTLINIE

Kunststoff zu sparen ist ein entscheidender Schritt zur Reduzierung von Plastikmüll und zur Erhaltung unseres Planeten. Was die einzelnen Verordnungen für Ihren Einkauf bedeuten, haben wir hier mit den wichtigsten, business-relevanten Informationen für Sie zusammengestellt.

Hier finden Sie konkrete Antworten auf viele business-relevante Fragen:

Seit dem 3. Juli 2021 ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoff-Produkten EU-weit nicht mehr erlaubt. Einwegkunststoffprodukte bestehen ganz oder teilweise aus Kunststoff und sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt. Folgende Produkte sind von dem Verbot betroffen:

  • Wattestäbchen1, Luftballonstäbe, Bestecke, Essstäbchen, Eislöffel, Imbissgabeln, Trinkhalme* und Rührstäbchen aus Kunststoff/Bio-Kunststoff
  • Teller, Suppenteller/Suppenschalen, Imbissschalen aus (Bio-)Kunststoff oder mit (Bio-)Kunststoffbeschichtung
  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
  • Lebensmittelbehälter/Serviceverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS), in die verzehrfertige Speisen/Lebensmittel verpackt werden und die dafür bestimmt sind, die Lebensmittel vor Ort zu verzehren oder mitzunehmen, und deren Verzehr ohne Zubereitung möglich ist
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol (EPS).

1wenn kein Medizinprodukt

Mit der EWKKennzV wird die Kennzeichnung von Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung geregelt. Für jede zu kennzeichnende Produktkategorie ist ein bestimmtes Piktogramm („Schildkröte“) vorgeschrieben. Ziel der Verordnung ist, das Bewusstsein der Verbraucher:innen für den Umgang und die richtige Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten zu schärfen, um Umweltschäden durch unsachgemäße Entsorgung zu vermeiden. Die Verordnung trat europaweit am 3. Juli 2021 in Kraft und setzt Artikel 7 Absatz 1 der EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe (Richtlinie (EU) 2019/904) um.2

Weiterführende Informationen finden Sie hier: www.bmuv.de/faqs/einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

2Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMVU)

Die Europäische Kommission veröffentlichte im November 2022 den Entwurf für eine europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR). Die Verordnung enthält unter anderem konkrete Zielvorgaben zur Abfallvermeidung, Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Quoten für den Einsatz von Rezyklaten bei Kunststoffverpackungen sowie Mehrwegziele sowohl für Verkaufs- als auch für Transportverpackungen. Der Entwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.3

Weitere Informationen zur Verpackungsverordnung finden Sie hier: www.umweltbundesamt.de/themen/eu-verpackungsverordnung-von-anfang-an-im-kreislauf

3Quelle:www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2023/745707/EPRS_BRI(2023)745707_EN.pdf

Das EWKFondsG regelt die Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und sieht die Bildung und Verwaltung eines “Einwegkunststofffonds” beim Umweltbundesamt vor. Abgabepflichtige Inverkehrbringer, die Einwegprodukte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, sind verpflichtet, eine jährliche Sonderabgabe in diesen Fonds einzuzahlen.

Die Abgabe wird auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte erhoben. Betroffen sind unter anderem Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen, Feuchttücher sowie Luftballons und ab 2027 auch Feuerwerkskörper mit kunststoffhaltigen Teilen.4

Im Detail:

  • Getränkebehälter (Füllvolumen < 3 Liter, bepfandet und unbepfandet) und Getränkebecher inkl. Verschlüsse und Deckel.
  • Lebensmittelbehälter – hierzu zählen z.B. Behältnisse mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort bzw. aus dem Behältnis verzehrt zu werden (ohne weitere Zubereitung). 
  • Tüten und Folienverpackungen, wie z.B. Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
  • Leichte Kunststofftragetaschen (< 50 Mikrometern) mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle angeboten werden. 

Für den Kunststoffanteil gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle, d.h. Verpackungen, die mit Kunststoff beschichtet oder ausgekleidet sind, fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu Abfall gewordene Einwegkunststoffprodukte verursachen hohe Entsorgungs- und Reinigungskosten im öffentlichen Raum. Bisher werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung dieser Produkte von der Allgemeinheit getragen. Das soll sich durch die Einwegkunststoffabgabe ändern. Zukünftig sollen sich Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten durch die Zahlung einer jährlichen Sonderabgabe an den Reinigungskosten im öffentlichen Raum beteiligen. Die eingenommenen Gelder des Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt.5

Die Höhe der Abgabesätze ist in der Einwegkunststofffonds-Verordnung (EWKFondsV) geregelt. Bei der Bemessung der Abgabesätze werden unter anderem die Art der im Abfall gefundenen Produkte und deren Menge (Stückzahl, Gewicht und Volumen) berücksichtigt.

Für die Einwegkunststoff-Abgabe6 gemäß § 12 EWK-FondsG gelten folgende Abgabesätze in Euro pro Kilogramm Artikelgesamtgewicht (nicht lediglich der Kunststoffanteil zählt):

  • Lebensmittelbehälter: 0,177 €
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 €
  • nicht bepfandete Getränkebehälter: 0,181 €
  • bepfandete Getränkebehälter: 0,001 €
  • Getränkebecher: 1,236 €
  • leichte Kunststofftragetaschen: 3,801 €
  • Feuchttücher: 0,061 €
  • Luftballons: 4,340 €
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte: 8,972 €7  

Quelle: Einwegkunststofffondsverordnung — EWKFondsV

Die Abgabe ist von den Herstellern von Einwegkunststoffprodukten zu leisten.

Hersteller ist, wer im Inland niedergelassen ist und als Hersteller, Befüller, Verkäufer oder Importeur Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Hersteller ist aber auch, wer im Ausland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln direkt an private Haushalte oder sonstige Nutzer vertreibt.8

Herstellerbegriff nach Art des Artikels:

  • Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Getränkebehälter, leichte Kunststofftragetaschen und Feuchttücher.
    Für diese Artikel ist der verpflichtete Hersteller der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackung/des Artikels.
  • Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt 
    Für diese Artikel ist der verpflichtete Hersteller der Inverkehrbringer der befüllten Verpackung.

Weitere Informationen zu der Begriffsbestimmung finden Sie hier (§3 Begriffsbestimmungen): 
www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

Der Befüller von Tüten und Folienverpackungen gilt im Sinne des EWKFondsG als Hersteller und muss sich im Online-Portal DIVID des Umweltbundesamtes (UBA) registrieren. Die Registrierung ist grundsätzlich vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Bereitstellen auf dem deutschen Markt erforderlich. 

Hersteller mit Sitz in Deutschland können sich ab dem 01. April 2024 auf der Online-Plattform registrieren.

Für Hersteller, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, gilt eine Registrierungsfrist bis zum 31.12.2024.

Sie möchten wissen, ob Sie Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind? Dann finden Sie hier den Self-Check des Umweltbundesamtes. 

Eine rechtsgültige Einordnung kann im Rahmen eines kostenpflichtigen Einordnungsantrags beim Umweltbundesamt beantragt werden. 

Die über das Portal gemeldeten Mengen müssen von registrierten Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfern geprüft und bestätigt werden. Ausgenommen sind Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht oder verkauft haben.

 

Ja, denn im Gegensatz zu den Gebühren des Dualen Systems bezieht sich die Fonds-Abgabe nicht auf die Sammlung von Wertstoffen in Haushalten, sondern auf die Sammlung an öffentlichen Orten. Die Fondsabgabe ist daher zusätzlich zu leisten. Hinzu kommt, dass die Registrierung und Meldung der Mengen entlang der Wertschöpfungskette nicht weitergegeben werden kann, wie es bei den DS-Gebühren der Fall ist.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind viele Auslegungen und Anwendungsfälle des EWK-FondsG im Detail noch ungeklärt. Insbesondere zu Fragen des inner- und außereuropäischen Handels mit Produkten, für die in Deutschland bereits eine Fondsabgabe entrichtet wurde, hat das Umweltbundesamt bisher keine verbindlichen Stellungnahmen abgegeben.

Ab dem 1.1.2024 wird das Umweltbundesamt eine detaillierte Einstufung der auf dem Markt befindlichen abgabepflichtigen Produkte vornehmen. Die Abgabe ist von den Herstellern und Importeuren erstmals im Frühjahr 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmengen an das Bundesumweltministerium zu entrichten. Bis zum Jahr 2027 wird das Gesetz fortlaufend evaluiert, um zu prüfen, ob eine Ausweitung des Einwegkunststoffgesetzes auf weitere Produkte möglich ist.9

Weitere Details zum EWKFondsG finden Sie auch im „Leitfaden Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen“, der gemeinsam von der Ernährungswirtschaft (BVE), der Systemgastronomie (BdS) und der IK herausgegeben wird, oder hier:  www.recht.bund.de 

Kunststofftragetaschen, Plastiktüten und Bio-Plastiktüten (mit und ohne Tragegriff) mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, sind in Deutschland seit dem 1.1.2022 verboten.

Damit sind Schnittbrotbeutel (15 bis 50 Mikrometer), die bereits fertig mit Brot verpackt in den Handel kommen, nicht vom Verbot betroffen, wohl aber solche, in die ein Bäcker frisch geschnittenes Brot an der Bäckereitheke einpackt und an den Kunden übergibt.

Für den Selbstbedienungsbereich gilt seit dem 1.1.2022, dass keine Beutel mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern mehr ausliegen dürfen.

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern fallen nicht unter das Verbot, wenn sie aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Mehrwegangebotspflicht. Seit dem sind Caterer, Lieferdienste und Restaurants EU-weit verpflichtet, als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen auch Mehrwegbehälter anzubieten. Hiervon ausgenommen sind nur Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern.

Die Pflicht Mehrwegverpackungen anzubieten gilt lediglich für Speisen und Getränke, die vor den Augen des Kunden abgepackt/abgefüllt werden. Findet das Verpacken zeitlich versetzt zum Verkauf statt, gilt die Mehrwegangebotspflicht nicht. Somit lösen z.B. Salate, Suppen und Süßspeisen, die in Neben- und Vorbereitungsräumen im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf zur Mitnahme in Einwegbehältnisse abgepackt werden, keine Mehrwegangebotspflicht aus.10

Nein, die „Mehrwegangebotspflicht“ ist auf sogenannte Serviceverpackungen begrenzt, d.h. Lebensmittel in Portionsverpackungen, die bereits vorverpackt in die Gastronomie gelangen, fallen nicht unter die neue Regelung, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. Auch Tüten, Folienverpackungen und Teller lösen keine “Mehrwegangebotspflicht” aus.11

Da Mehrwegdeckel i.d.R. aus hygienischer und reinigungstechnischer Sicht nur bedingt zum mehrmaligen Gebrauch geeignet sind, besteht hier keine Pflicht ein Mehrwegprodukt anzubieten.12

Nein, der Verkaufspreis muss identisch sein. Eine zusätzliche Pfandabgabe für den Mehrwegbehälter darf jedoch erhoben werden. 

Nähere Informationen zu der Mehrwegangebotspflicht finden Sie hier:
www.bmuv.de/faqs/mehrwegangebotspflicht-im-to-go-bereich

10Quelle: Lebensmittelverband Deutschland
11Quelle: Lebensmittelverband Deutschland
12Quelle: Lebensmittelverband Deutschland 

Was und Wann – Überblick zu den gesetzlichen Forderungen

2023
2024
2025
2025
Mehrwegangebotspflicht:
Gilt seit dem 1.1.2023 für Speisen und Getränke im Bereich Take-away und Delivery.
EWKFondsG:
In Kraft getreten im Mai 2023 sieht das Gesetz die Einrichtung eines „Einwegkunststofffonds“ ab 1.1.2024 vor. Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern.

Hersteller, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31.12.2024 im Online-Portal DIVID registrieren.
VerpackG
Es soll eine Novelle in Kraft treten, die u.a. eine Mehrwegangebotspflicht für Getränkeverpackungen, eine Hinweispflicht auf Mehrwegverpackungen sowie Rückgabemöglichkeiten vorsieht.
PPWR
Voraussichtlich soll ein Gesetz in Kraft treten, dessen Ziel es ist, Verpackungen bis zum Jahr 2030 kreislauffähig, also besser recycel- und wiederverwendbar zu machen. Dazu sind Mindestrezyklateinsätze für alle Kunststoffverpackungen vorgesehen. Verpackungen, die die Gesetzesanforderungen nicht erfüllen, sollen verboten werden.

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