Allgemeine Einkaufsbedingungen der BUNZL Großhandel GmbH

I. Allgemeines

  1. Unsere Bestellungen und Einkäufe beim Lieferanten erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen uns und dem Lieferanten, insbesondere Rahmenverträge und längerfristige Verträge, sowie Änderungen oder Ergänzungen der entsprechenden Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 4 BGB.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

II. Bestellungen

  1. Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich; mündliche Bestellungen sind unverbindlich.
  2. Der Lieferant hat unser Angebot binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzunehmen, wobei eine Annahme per Telefax oder Email ausreichend ist. Nach Ablauf der Frist wird unsere Bestellung hinfällig.
  3. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.


III. Lieferung

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist fix.
  2. Die Anlieferung der Ware erfolgt ausschließlich mit Lastkraftwagen mit Ladeport-Rückwand. Als Ladehilfsmittel dürfen nur Europaletten Qualität gem. EPAL Einstufung Neu, Klasse A oder B und Einwegpaletten verwandt werden. Ein Anspruch auf Rückführung der Ladehilfsmittel außerhalb des Europaletten-Pools besteht nicht. Das Palettenmaß beträgt 800 x 1200 mm nach DIN UIC Norm 435-2 mit ausreichender Tragfähigkeit. Beschädigte Paletten sind durch den Lieferanten umzupacken. Die Paletten sind bündig zu packen in einer maximalen Höhe von 190 cm und dürfen nur mit einem Artikel in stets gleicher Stückzahl pro Palette mit nur vollen Kartons bepackt werden. Kleinstmengen sind auf eine Palette zu packen und als „Sammelpalette“ zu kennzeichnen. Die Kartonagen müssen ausreichend stabil sein, damit gewährleistet ist, dass die unterste Lage dem Druck der oberen Lagen standhält. Die Paletten müssen für den Transport so hinreichend gesichert sein, dass eine sichere Verbindung von Ware und Palette gewährleistet ist.
  3. Die Ware ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit unserer Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Angabe der Abmessungen, Verpackungseinheit, Lieferantennummer und EAN-Code auszuzeichnen.
  4. Die Ware ist in voll bestückten Kartons anzuliefern; Ware in angebrochenen Kartons wird nicht bezahlt. Dies gilt insbesondere auch bei individuellen Kundendrucken.
  5. Bei der Anlieferung ist uns vom Lieferanten ein Lieferschein auszuhändigen; ansonsten sind wir berechtigt, die Warenannahme zu verweigern. Wird der Lieferschein nicht persönlich durch den Fahrer übergeben, ist er deutlich erkennbar an der Ware bzw. Palette zu befestigen.
  6. Im Lieferschein sind unsere Bestellnummer und Artikelnummer, Warenmenge, Kartonzahl und Menge pro Palette anzugeben. Sollte sich eine Lieferung aus mehreren Bestellungen zusammensetzen, so sind die Bestellnummern eindeutig zu jedem Artikel anzugeben. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %, mindestens aber 35,00 € für jede durch die verspätete Lieferung des Lieferanten hervorgerufene Nachlieferung an unsere Kunden. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – Rücktritt und Schadensersatz statt Erfüllung – bleiben vorbehalten.
  7. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus. Der Lieferant hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort zu tragen. Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen unverzollt und unversteuert.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung einschließlich Verpackung ein.
  2. Der Lieferant hat in der an uns zu richtenden Rechnung unsere Bestellnummer und Artikelnummer, Menge und Preis pro Einheit sowie den Gesamtwert anzugeben. Bei Fehlen dieser Mindestangaben kann die Rechnungsbearbeitung nicht erfolgen. Rechnungen gelten erst dann als bei uns eingegangen, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen genügen.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.


V. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang.


VI. Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche unsererseits.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktions- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Sofern uns weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.


VII. Unbedenklichkeitserklärung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns jährlich unaufgefordert auf seine Kosten eine Lebensmittelunbedenklichkeitserklärung sämtlicher von ihm gelieferten Artikel vorzulegen. Erforderlichenfalls hat er auf seine Kosten die Unbedenklichkeit seiner Artikel durch Prüfberichte von anerkannten Instituten oder sonstigen anerkannten Stellen nachzuweisen.


VIII. Konformitätserklärung 

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unaufgefordert und auf seine Kosten eine Konformitätserklärung sämtlicher von ihm gelieferten Artikel vorzulegen. Sollten sich die spezifizierte und bestätigte Eigenschaft eines gelieferten Artikels im Laufe der Zusammenarbeit ändern, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert und auf seine Kosten eine aktualisierte Konformitätserklärung an uns zu senden.

IX: Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, die mit Warenübergabe beginnt.

X. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Unterlagen und Informationen von uns und insbesondere auch unserer Kunden, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.  Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

    Bei Verstoß gegen das vorstehende Geheimhaltungsgebot durch den Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von € 10.000,00 zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.


XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten ist Marl
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

     

Stand: Juni 2021